Satzung 2024-01-25T00:01:47+01:00

Satzung

Satzung des „Burgverein Eppstein e.V.“

Fassung: 18.09.2020

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Burgverein Eppstein e. V.“.  Er hat seinen Sitz in Eppstein im Taunus, ist im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:

  1. Die Förderung der Erhaltung, der Pflege sowie des Schutzes der Burg Eppstein als Zeugnis der Geschichte, als Kulturdenkmal und als städtebaulich prägendes Element. Hierfür wird die Beschaffung von Geldmitteln zur Sanierung der Burg angestrebt und verfolgt. Die Geldmittel werden entweder der Stadt Eppstein für deren Sanierungsmaßnahmen auf der Burg zur Verfügung gestellt oder für Projekte des Vereins, die mit der Stadt Eppstein und den Denkmalbehörden abgestimmt sind, eingesetzt.
  2. Die Förderung des Denkmalschutzes der Burg sowie der Volksbildung in Form von kulturellen Veranstaltungen, Exkursionen und Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Die Förderung der Erforschung der Burg, der Dokumentation ihrer Geschichte und der Verbreitung der Forschungsergebnisse.
  4. Durchführung von Burgfesten sowie sonstiger Veranstaltungen mit dem Ziel, Mittel für die Pflege und Erhaltung der Burg zu generieren.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen; außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen unter 18 Jahren.

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen, der den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen will. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden.

An Personen, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Natürliche Personen können Ihre Rechte nur persönlich ausüben und nicht auf andere übertragen.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge werden fällig binnen eines Monats nach Aufnahme in den Verein und werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Für Kosten im Zusammenhang mit Rücklastschriften wegen mangelnder Deckung oder bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer Änderung der Kontoverbindung haftet das Mitglied.

§  6 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand und mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein grober Verstoß gegen den Zweck, das öffentliche Ansehen oder die Satzung des Vereins vorliegt. Er darf nur mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre im Rückstand, liegt in der Regel ein grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins vor.

Gegen den Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Berufung mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand einlegen.

Widerruft der Vorstand den Ausschließungsbeschluss nicht, muss er eine Mitgliederversammlung einberufen, die vor Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Berufung stattfinden muss und auf der der/die Ausgeschlossene gehört werden muss. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der/die Ausgeschlossene hat kein Recht auf Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung über die Berufung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Verein hält alljährlich innerhalb der ersten 4 Monate eines Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan in allen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des vom Magistrat der Stadt Eppstein benannten Vorstandsmitgliedes,
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. Entgegennahme der Berichte des/der Vorsitzenden, des/der Kassierers/Kassiererin, der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  6. Beschlussfassung über Anträge,
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Eppstein erfolgen.

Auswärtigen Mitgliedern soll die Einladung per Email zugeschickt werden. Es obliegt dem einzelnen Mitglied, dem Verein eine aktuelle Email-Adresse zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Anträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit Zweidrittelmehrheit für dringlich erklärt.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung muss dann innerhalb eines Monats stattfinden.

Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem vom Vorstand zu wählendem Mitglied geleitet.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.

Über die Form der Beschlussfassung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn auch nur ein einziges Mitglied dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem / der ersten Vorsitzenden
  2. dem / der zweiten Vorsitzenden
  3. dem / der Kassenverwalter(in)
  4. dem / der Schriftführer(in)
  5. dem / der Pressesprecher(in)
  6. einem/ er ersten Beisitzer(in)
  7. einem/ er zweiten Beisitzer(in)
  8. einem/ er dritten Beisitzer(in)
  9. dem / der zweiten Kassenverwalter(in)
  10. einem vom Magistrat der Stadt Eppstein benannten Vorstandsmitglied.

Vorstand nach § 26 BGB sind der oder die erste und zweite Vorsitzende, jeder jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.

Die Vorstandmitglieder zu 1., 3., 5., 7. und 9. stehen in geraden Jahren, die Vorstandsmitglieder zu 2., 4., 6., und 8. in ungeraden Jahren zur Neu- bzw. Wiederwahl.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen.

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit.

Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen einer Woche eine neue Vorstandsitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen und vom sitzungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene zweckdienliche Aufwendungen können erstattet werden (Aufwendungsersatz).

§ 10 Die Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und insbesondere zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse erstellen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und sind ihm verantwortlich. Die Ausschussmitglieder wählen unter sich einen Ausschussvorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl für weitere zwei Jahre ist zulässig.

Zur Sicherstellung der erforderlichen Kontinuität soll jedes Jahr nur ein Kassenprüfer/-in neu gewählt.

Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenverwalters/der Kassenverwalterin.

§ 12 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich im Einklang mit einer vom Vorstand zu beschließenden Datenschutzrichtlinie erfolgen. Die jeweils aktuelle Fassung der Datenschutzordnung ist auf der Internetseite des Vereins (https://www.burgverein-eppstein.de) zu veröffentlichen.

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliedsversammlung mitzuteilen. Der Wortlaut der Änderung muss wiedergegeben werden.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

 Anträge zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zweidrittel der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppstein, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.